Arbeitnehmerentsendegesetz in Österreich

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Unser Beratungsdienst umfasst die elektronische Übermittlung von Entsendebescheinigungen für Fahrer, die Güter und Personen auf österreichischem Staatsgebiet befördern.


Der Übermittlungsdienst für Entsendebescheinigungen ermöglicht es nicht in Österreich ansässigen Unternehmen, in Übereinstimmung mit der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern zu arbeiten. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Entsendung von Fahrern und das Fehlen der erforderlichen Unterlagen wird mit Geldbußen geahndet.


Unsere Leistungen umfassen::

  • Formularausfüllung und Online-Übermittlung von Bescheinigungen für Arbeitnehmer;

  • Kontinuierliche Aktualisierung aller Änderungen der Entsendungsgesetze in Österreich.

An wen richtet sich der Service?

Die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern richtet sich an Speditions- und Personenbeförderungsunternehmen, die nicht in Österreich ansässig sind und Güter in Österreich be- und entladen bzw. Personen befördern.
Das österreichische Gesetz legt folgende Verpflichtungen fest:

  • Vervollständigung und Online-Übermittlung der Entsendebescheinigung für Arbeitnehmer vor der Abreise;

  • Folgende Dokumente sind in deutscher Sprache an Bord des Fahrzeugs mitzuführen:

    • Entsendebestätigung (ZKO3-T);

    • Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers A1/E101;

    • Zusammenfassende Darstellung der in Österreich geleisteten Arbeitsstunden;

    • Arbeitsvertrag („Dienstzettel“).

  • Die folgenden Unterlagen (in deutscher Sprache) sind am Firmensitz aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen:

    • Lohnnachweis;

    • Zusammenfassende Darstellung der in Österreich geleisteten Arbeitsstunden;

    • Lohn- oder Banküberweisungsbelege;

    • Lohntabelle;

    • Mindestlohn-Garantie über den Kollektivvertrag für das Beförderungsgewerbe Österreichs;

    • Garantie der Übereinstimmung mit den Branchenvorschriften bezüglich Arbeitsdauer, Ruhezeiten und Überstunden.

 

Diese Unterlagen sind auf Verlangen der Behörden vorzulegen.
Die Entsendebescheinigungen werden ausschließlich auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt.